Die rechtliche Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie die Bundesanwälte und Bundesanwältinnen werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch den Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG).
Der Generalbundesanwalt, die Bundesanwälte und Bundesanwältinnen, die Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen beim Bundesgerichtshof sind auf Lebenszeit berufene Beamte. Die Stellung des Generalbundesanwalts weist allerdings eine Besonderheit auf. Er kann als sogenannter politischer Beamter (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BBG) jederzeit und ohne weitere Begründung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin der Justiz in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Die Bundesanwaltschaft ist nicht Teil der rechtsprechenden Gewalt. Als Staatsanwaltschaft des Bundes gehört die Bundesanwaltschaft organisatorisch zur Exekutive. Sie untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Daher trägt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber dem Parlament der Bundesminister oder die Bundesministerin der Justiz die politische Verantwortung für die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.
Die Bundesanwaltschaft hat als Staatsanwaltschaft des Bundes gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder kein Weisungsrecht. Die Staatsanwaltschaften der Länder unterstehen den Generalstaatsanwälten der Länder und den Landesjustizministerien. Die Bundesanwaltschaft kann allerdings unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen Verfahren der Landesstaatsanwaltschaften an sich ziehen oder an diese abgeben (§ 230 Abs. 2, § 142a GVG).