Verstöße gegen das Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz
Der illegale Verkauf und die nicht genehmigte Weitergabe von Hochtechnologie, die eine Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ermöglicht, wird Proliferation genannt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich international verpflichtet, deren Weiterverbreitung zu verhindern. Die beabsichtigte Ausfuhr von Militärtechnologie muss daher vorab und in jedem Einzelfall nach den Kriterien des Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetzes geprüft werden. Zivile Hochtechnologieprodukte können unter die Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes fallen, wenn eine militärische Verwendung möglich ist.
Trotz aller bisherigen internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz. Bei erheblichen Verstößen, welche die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden, übernimmt die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen.
Die Überprüfung ziviler Hochtechnologie im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes stellt besondere Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden. Viele in Deutschland produzierte Hochtechnologieprodukte können sowohl militärisch als auch für zivile Zwecke eingesetzt werden. Die Ausfuhr solcher sogenannter Dual-Use-Güter erfordert eine besonders detaillierte Überprüfung, da ein möglicher militärischer Verwendungszweck nicht ausgeschlossen werden kann. Bei illegalen Verkäufen werden oft harmlose Verwendungszwecke vorgeschoben, um den tatsächlichen militärischen Endempfänger zu verschleiern.
Wie aufwändig solche Ermittlungen sein können, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2013. Ermittler überprüften die geplante Lieferung von Spezialventilen. Die Transaktion sollte über Unternehmen in der Türkei und Aserbaidschan abgewickelt werden. Nach intensiver Prüfung gelang der Nachweis, dass die Lieferung im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro eigentlich für den Bau eines iranischen Schwerwasserreaktors gedacht war. Die internationale Staatengemeinschaft hatte eine Unterstützung des iranischen Atomprogramms untersagt. Denn es stand zu befürchten, dass der fertiggestellte Reaktor waffenfähiges Plutonium herstellen könnte. Die Ausfuhr der Spezialventile verstieß daher gegen internationale Abkommen, obwohl diese als Dual-Use-Güter auch andere Einsatzgebiete hätten haben können. Vier Angeklagte wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Bundesanwaltschaft schützt gemeinsam mit den Nachrichtendiensten, dem Zollkriminalamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen aktiv die deutschen Sicherheitsinteressen und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen. Konsequente Ermittlungen im Bereich der Proliferation werden auch in Zukunft von entscheidender Bedeutung sein, um die Einhaltung der bestehenden nationalen und internationalen Regelungen sicherzustellen.