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Elektronische Aktenführung




Verwaltungsanordnung

„Elektronische Aktenführung bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“
Vom 30. Oktober 2024


Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bestimmt aufgrund § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2355):

I.

Die Sachakten in der Revisionsabteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof werden ab sofort in den Fällen elektronisch geführt, in denen die Akten in elektronischer Form von den Landesjustizbehörden vorgelegt werden.

II.

Die Anordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Karlsruhe, den 30. Oktober 2024


Der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
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