Haftbefehl gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erwirkt
Ausgabejahr 2019
Datum 07.06.2019
Haftbefehl gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erwirkt
Die Bundesanwaltschaft hat am 28. Mai 2019 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen die
32-jährige deutsche Staatsangehörige Carla-Josephine S.
erwirkt.
Die Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in drei Fällen dringend verdächtig, wobei ihr in einem Fall zudem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) zur Last gelegt wird. In Zusammenhang mit einem weiteren dieser Fälle besteht zudem der dringende Tatverdacht der Entziehung dreier Minderjähriger mit Gefährdung, davon in einem Fall mit Todesfolge (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StGB), sowie der dringende Tatverdacht der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB).
In dem Haftbefehl wird der Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Carla-Josephine S. reiste im Herbst 2015 mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Syrien, um dort im Herrschaftsgebiet der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ zu leben. Der für die gemeinsamen Kinder mit personensorgeberechtigte Ehemann der Beschuldigten war mit der Mitnahme der Kinder nicht einverstanden. Er hatte in der Folgezeit während deren Aufenthalts in Syrien keinen Einfluss auf das Leben und die Lebensumstände der Kinder.
In Syrien lebte die Beschuldigte mit den Kindern in Unterkünften, die von Gegnern des IS bombardiert und beschossen wurden. Ihr Sohn verstarb im Jahr 2018 bei einem solchen Angriff. Vorher hatte die Beschuldigte ihren Sohn in einem Ausbildungslager der Terrororganisation militärisch, insbesondere im Umgang mit Schusswaffen, ausbilden und Wachdienste leisten lassen. Die Kinder wurden auf Veranlassung von Carla-Josephine S. im Sinne der Ideologie des IS religiös unterrichtet und ihr Sohn von der sogenannten „Religionspolizei“ gezüchtigt. Dieser hatte zuvor die IS-Ideologie hinterfragt. Während der Zeit in Syrien war die Beschuldigte mit ihren Kindern bei einer öffentlichen Hinrichtung anwesend.
Carla-Josephine S. versuchte, ihren Ehemann ebenfalls zu einer Reise nach Syrien zu bewegen, damit sich dieser dort für den IS als Kämpfer ausbilden lässt und für die Terrororganisation kämpft. Hierzu war der Ehemann der Beschuldigten nicht bereit. Die Beschuldigte heiratete daher im Frühjahr 2016 ein IS-Mitglied aus Somalia. Dieses brachte der Beschuldigten die Handhabung eines vollautomatischen Sturmgewehrs des Typs Kalaschnikow bei. Zudem besaß die Beschuldigte eine Handgranate, um mit dieser bei einem gegnerischen Angriff möglichst viele Angreifer, sich und ihre Kinder zu töten. Zudem wirkte Carla-Josephine S. an Bargeldtransfers für IS-Mitglieder über einen Finanzdienstleiter mit. Sie fuhr als Mitglied einer Kampfeinheit („Katiba“) des IS andere Frauen zum Schießtraining. Für ihre Tätigkeit wurde die Beschuldigte von der Terrororganisation monatlich mit 100 US-Dollar entlohnt.
Die Beschuldigte befindet sich bereits in einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft. Dieses Ermittlungsverfahren hatte die Bundesanwaltschaft bezüglich des Tatvorwurfes der Entziehung Minderjähriger zum vorliegenden Verfahren übernommen. In diesem wurde sie gestern (6. Juni 2019) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihr seinen Haftbefehl vom 28. Mai 2019 eröffnet und Untersuchungshaft in Form von Überhaft angeordnet hat.