Verhaftung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ u.a.
Ausgabejahr 2019
Datum 07.08.2019
Verhaftung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ u.a.
Die Bundesanwaltschaft hat gestern (06.08.2019) die
deutsche Staatsangehörige Sibel H.
aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2019 durch Beamte des Bundeskriminalamts in Bayern verhaften lassen.
Die Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in fünf Fällen dringend verdächtig, wobei ihr in einem dieser Fälle zudem Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 VStGB) sowie ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) zur Last gelegt werden. In Zusammenhang mit zwei dieser Fälle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland besteht auch ein dringender Tatverdacht wegen Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte sowie in Zusammenhang mit einem weiteren dieser Fälle ein solcher wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
In dem Haftbefehl wird der Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Sibel H. reiste im Frühjahr 2016 gemeinsam mit ihrem - nach islamischem Ritus geheirateten - Ehemann nach Syrien und später in den Irak, um dort im Herrschaftsgebiet der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ zu leben. Während ihres Aufenthalts im Irak wohnte die Beschuldigte an verschiedenen Orten und bezog an diesen mit ihrem Ehemann nacheinander insgesamt drei Wohnhäuser, die ihnen jeweils von dem „IS“ zur Nutzung überlassen worden waren. Die Wohnhäuser hatte der „IS“ unter seine Verwaltung gestellt, nachdem die rechtmäßigen Bewohner vor dem „IS“ geflohen waren. Die Beschuldigte verrichtete den Haushalt, damit ihr Ehemann uneingeschränkt dem „IS“ zur Verfügung stehen konnte. Sie hatte Zugriff auf zwei Gewehre des Typs Kalaschnikow AK47 mit Magazinen und später mindestens auf eine Kalaschnikow AK47 und ein Sturmgewehr Colt M16.
Zunächst war durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Beschuldigte wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland abgelehnt und die von der Bundesanwaltschaft dagegen eingelegte Beschwerde als unbegründet verworfen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17 -). Die nachfolgenden Ermittlungen haben den Tatverdacht wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und der weiteren oben genannten Delikte nunmehr verdichtet.
Die Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgeführt, der ihr den Haftbefehl verkündet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.