Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erhoben
Ausgabejahr 2019
Datum 18.03.2019
Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erhoben
Die Bundesanwaltschaft hat am 8. März 2019 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen
den 28-jährigen irakischen Staatsangehörigen Mohammed Rafea Yaseen Y.,
den 29-jährigen irakischen Staatsangehörigen Muqatil Ahmed Osman A. und
den 27-jährigen irakischen Staatsangehörigen Hasan Sabbar Khazaal K.
erhoben.
Die drei Angeschuldigten sind hinreichend verdächtig, sich in den Jahren 2014 und 2015 im Irak jeweils als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB).
Gegen Mohammed Rafea Yaseen Y. besteht darüber hinaus der hinreichende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord und zu Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, §§ 211, 27 StGB), des mehrfachen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) sowie der Nötigung (§ 240 StGB). Ferner ist er angeklagt, als Jugendlicher im Zeitraum von 2006 bis 2008 als Mitglied der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak“ – der Vorgängerorganisation des „Islamischen Staates“ – in insgesamt dreizehn Fällen eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt und dadurch jeweils Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch sowie mit gemeingefährlichen Mitteln getötet zu haben (§§ 211, 308 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).
Muqatil Ahmed Osman A. und Hasan Sabbar Khazaal K. werden zudem jeweils mehrere Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) sowie letzterem zusätzlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 WaffG) zur Last gelegt.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
1. Mohammed Rafea Yaseen Y. beteiligte sich in den Jahren 2006 bis 2008 in seinem Heimatort Al-Rutba (Irak) als Mitglied an der Terrororganisation “Islamischer Staat im Irak”. Während dieses Zeitraums stellte er zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung Sprengvorrichtungen her und verübte in insgesamt dreizehn Fällen Anschläge in der Umgebung von Al-Rutba. Bei jedem dieser dreizehn Sprengstoffanschläge gab es Tote und Verletzte. Hierbei handelte es sich um Angehörige der US-Streitkräfte, der irakischen Armee und der örtlichen Polizei sowie um Zivilisten, die sich zufällig am Anschlagsort aufhielten.
2. Alle drei Angeschuldigten schlossen sich im Jahr 2014 dem „Islamischen Staat“ als Mitglieder an. Dort nahmen sie verschiedene Aufgaben wahr.
Mohammed Rafea Yaseen Y. erhielt ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow und versah hiermit bewaffnet in Al-Rutba Sicherungs- und Wachdienste. In zwei Fällen sicherte er Hinrichtungen auf dem Dorfplatz ab, bei denen Mitglieder der Terrororganisation Kinder, Frauen und Männer ermordeten. Weiterhin brachte er einen Bewohner von Al-Rutba gewaltsam zum Gebet in die örtliche Moschee.
Muqatil Ahmed Osman A. absolvierte eine militärische Ausbildung. Im Anschluss daran nahm der Angeschuldigte, jeweils ausgerüstet mit einem Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“, aufseiten des „Islamischen Staates“ an Kampfhandlungen teil und versah Wachdienste.
Hasan Sabbar Khazaal K. stellte für den „Islamischen Staat“ Propagandamaterial her und verbreitete dieses. Insbesondere filmte er Hinrichtungen, Bestrafungsaktionen und Einsätze der Terrororganisation und bereitete die Videos auf. Anschließend zwangen Mitglieder des „IS“ die Bevölkerung von Al-Rutba, sich diese Videos auf dem Markplatz anzuschauen. Ferner nahm er in mindestens zwei Fällen für die terroristische Vereinigung an Kampfhandlungen teil. Er war hierbei jeweils mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow bewaffnet. Zudem trug er nach dem Anschluss an den „IS“ in einem Fall eine Pistole bei sich.
Mitte 2015 kehrten die Angeschuldigten dem „Islamischen Staat“ den Rücken und verließen den Irak. Kurze Zeit später reisten sie in das Bundesgebiet ein.
Die Angeschuldigten wurden am 6. Juni 2018 festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27 vom 7. Juni 2018). Die Ermittlungen gegen den ebenfalls am 6. Juni 2018 festgenommenen Jamal Amer Jawad A.-A. wurden am 14. Dezember 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bereits am 14. August 2018 war der gegen ihn bestehende Haftbefehl aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 46 vom 15. August 2018).