Der Generalbundesanwalt

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Mehrere Durchsuchungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Ausgabejahr 2019
Datum 30.07.2019

Durchsuchungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Die Bundesanwaltschaft hat heute (30. Juli 2019) aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnungen von sechs namentlich bekannten Beschuldigten sowie von vier nicht tatverdächtigen Personen in Sachsen-Anhalt, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen durch Polizeibeamte der vorbezeichneten Länder durchsuchen lassen. Festnahmen sind bislang nicht erfolgt.

Die Beschuldigten stehen in dem Verdacht, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt zu haben (§ 129 Abs. 1 StGB).

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen eint die Beschuldigten eine rechtsextremistische Gesinnung. Vor diesem Hintergrund sollen sie im Jahr 2018 innerhalb der Gruppierung „Wolfsbrigade“ die Untergruppierung „Sturmbrigade“ gebildet haben. Diese soll die Aufgabe eines „bewaffneten Arms“ der Gruppierung „Wolfsbrigade“ haben. Erklärtes Ziel der Gruppierung ist das „Wiedererstarken eines freien Vaterlandes“ nach dem „germanischen Sittengesetz“. Es besteht der Verdacht, dass diese Ziele auch mittels Gewalttätigkeiten durchgesetzt werden sollen.

Die heutigen Durchsuchungen dienen dazu, die bestehenden Verdachtsmomente zu objektivieren. Insbesondere sollen nähere Erkenntnisse über die Gruppierung „Sturmbrigade“ erlangt und geklärt werden, ob die Beschuldigten über Waffen verfügen. Mit den Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt beauftragt.

Weitergehende Auskünfte können zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden.

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