Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Ausgabejahr 2020
Datum 02.10.2020
Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Die Bundesanwaltschaft hat heute (2. Oktober 2020) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2018
die deutsche Staatsangehörige Kim A.
bei ihrer Einreise am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Polizeipräsidiums Südosthessen festnehmen lassen.
Gegen Kim A. besteht der dringende Tatverdacht, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Zudem ist sie dringend verdächtig, sich in mehreren Fällen, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war, Sachen der gegnerischen Partei in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig angeeignet zu haben (§ 9 Abs. 1 VStGB) sowie mehrfach gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG).
In dem Haftbefehl wird der Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Kim A. verließ im Juni 2014 zusammen mit ihrem nach islamischen Ritus angetrauten Ehemann Onur E. die Bundesrepublik Deutschland, um sich in Syrien der seinerzeit noch „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ genannten Terrororganisation anzuschließen. Wenige Tage nach ihrer Abreise kamen sie in Syrien an. Dort schlossen sich Kim A. und Onur E. der Vereinigung, die sich wenige Tage später in „Islamischer Staat (IS)“ umbenannte, an. Bis Ende August 2014 nahm Onur E. an einer militärischen Ausbildung teil, um fortan auf Seiten der terroristischen Vereinigung an kriegerischen Auseinandersetzungen gegen syrische Regierungstruppen sowie rivalisierende Gruppierungen mitwirken zu können. Kim A. hielt sich derweil zusammen mit anderen Frauen in Wohnungen verschiedener IS-Mitglieder auf.
Während ihrer Zeit beim „IS“ bezogen Kim A. und Onur E. in insgesamt vier Fällen Häuser und Wohnungen, die ihnen von der Terrororganisation zur Nutzung überlassen wurden. Die rechtmäßigen Bewohner waren zuvor vor dem „IS“ geflohen oder von ihm vertrieben worden. So wurden der Beschuldigten und ihrem Ehemann im August 2014 ein Haus in dem Dorf Qarra Qubra sowie Anfang 2015 ein Haus in der Stadt ar-Rai’i zur Verfügung gestellt. Unmittelbar vor der Eroberung von ar-Rai’i durch Truppen der „Freien Syrischen Armee (FSA)“, verließen beide die Stadt und bezogen vorübergehend eine Wohnung in Manbidsch. Nach der Rückeroberung durch den „IS“ kehrten sie nach ar-Rai‘i zurück und zogen auf Geheiß der Terrororganisation in ein anderes Haus. Nach erneuter Flucht aus der Stadt nahmen Kim A. und Onur E. in der Ortschaft Qasr al-Brij – dieses Mal ohne Mitwirkung der „Wohnungsverwaltung“ des „IS“ – ein Anwesen in Besitz, um dort zu wohnen.
Bereits im August 2014 wurde Kim A. von Onur E. im Umgang mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 unterwiesen. Zu diesem Zweck führte er mit ihr erfolgreich ein Schießtraining durch. In der Folgezeit überließ er ihr zudem zwei Sturmgewehre des Typs AK 47, über welche sie fortan zu eigenen Zwecken verfügte.
Im Sommer 2016 begab sich Kim A. zu Fluchthelfern. Diese ermöglichten ihr, sich aus dem Herrschaftsterritorium des „IS“ abzusetzen. In der Folgezeit hielt sie sich in Syrien auf und kehrte schließlich am 1. Oktober 2020 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zurück.
Die Beschuldigte wird heute (2. Oktober 2020) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.