Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz außer Vollzug gesetzt
Ausgabejahr 2020
Datum 04.06.2020
Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz außer Vollzug gesetzt
Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Juni 2020 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020
den deutschen Staatsangehörigen Alexander O.
in München durch Beamte des Zollkriminalamtes vorläufig festnehmen lassen. Der Beschuldigte wurde gestern (3. Juni 2020) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet hat. Der Beschuldigte ist auf freiem Fuß, nachdem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist.
Gegen Alexander O. besteht der dringende Tatverdacht der gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 StGB). Die sich von ihm verschafften finanziellen Mittel sollen dabei aus insgesamt sieben, von dem weiteren Beschuldigten Alexander S. begangenen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz herrühren, wobei dieser dabei jeweils gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1a der Russlandembargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014, veröffentlicht im ABl. der EU L229/1 am 31. Juli 2014).
Der weitere Beschuldigte Alexander S. war bereits am 11. Februar 2020 festgenommen worden und befindet sich seit dem 12. Februar 2020 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 3 vom 13. Februar 2020).
In dem Haftbefehl vom 28. Mai 2020 wird dem Beschuldigten Alexander O. im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Alexander O. ist ein langjähriger Freund und Vertrauter des weiteren Beschuldigten Alexander S., mit dem er auch geschäftlich verbunden ist. Letzterer ist Geschäftsführer eines in Süddeutschland ansässigen Unternehmens. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit lieferte der weitere Beschuldigte Alexander S. Werkzeugmaschinen an militärische Endempfänger in Russland. Um diesen Umstand zu verschleiern und die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, führte er seine Geschäfte über wechselnde Scheinempfänger durch. Zudem wurden die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen durch unzutreffende Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck der Maschinen erschlichen. Auf diese Art und Weise erfolgten im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2018 sieben Ausfuhren mit einem Auftragsvolumen in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro.
Sämtliche gelieferten Maschinen waren objektiv für eine Verwendung im militärischen Bereich geeignet und als sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck von der Liste in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr derart gelisteter Waren ist nach den Vorschriften der Russlandembargoverordnung verboten, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Alexander O. ließ sich nahezu die Hälfte des aus diesen Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns durch den weiteren Beschuldigten Alexander S. als Provision ausbezahlen. Zwischen 2016 und 2018 erhielt er, in drei Ausschüttungen aufgeteilt, einen insgesamt sechsstelligen Betrag. Hierbei waren Alexander O. alle Umstände der unter Verstoß gegen die Embargobestimmungen getätigten Lieferungen bekannt.