Einstellung der wiederaufgenommenen Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980
Ausgabejahr 2020
Datum 08.07.2020
Einstellung der wiederaufgenommenen Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980
Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juli 2020 das am 5. Dezember 2014 wiederaufgenommene Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags auf das Oktoberfest in München am 26. September 1980 (vgl. Pressemitteilung Nr. 40 vom 11. Dezember 2014) erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die schriftlichen Entscheidungsgründe den am Verfahren beteiligten Opferanwälten bekannt gegeben.
Der zur Wiederaufnahme des erstmals am 23. November 1982 eingestellten Ermittlungsverfahrens führende Hinweis einer Zeugin auf mögliche bislang unbekannte Mitwisser hat sich durch die weiteren Beweiserhebungen nicht bestätigt (vgl. bereits Pressemitteilung Nr. 51 vom 11. Dezember 2015).
Auch sonst haben sich nach Ausschöpfung aller erfolgversprechenden Ermittlungsansätze keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) für eine Beteiligung weiterer Personen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen an der Tat des bei dem Anschlag ums Leben gekommenen Gundolf Köhler ergeben. Insbesondere rechtfertigen die Ermittlungsergebnisse nicht die Annahme, dass Mitglieder rechtsgerichteter oder rechtsextremistischer Vereinigungen und Gruppierungen, vor allem Mitglieder der sogenannten Wehrsportgruppe Hoffmann (im Folgenden: WSG), in strafrechtlicher relevanter Weise an dem Anschlagsgeschehen mitgewirkt haben könnten. Auch für eine Mitwirkung von mutmaßlichen Angehörigen sogenannter Stay-Behind-Organisationen westlicher Nachrichtendienste haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Die Möglichkeit einer Beteiligung weiterer Personen als Anstifter, Gehilfen oder Mittäter kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Durch die Ermittlungen ist allerdings nicht ersichtlich geworden, wie sich eine etwaige Beteiligungshandlung konkret in Tatentschließung, vorbereitung oder durchführung eingefügt haben könnte.
Als Ergebnis der Ermittlungen ist festzuhalten, dass Gundolf Köhler die Bombe am 26. September 1980 gegen 22:20 Uhr im westlichen Bereich des Haupteingangs zum Oktoberfestgelände zur Explosion brachte. Gundolf Köhler handelte aus einer rechtsextremistischen Motivation heraus. Dies folgt aus seinen Kontakten in rechtsextremistische Kreise, seinen kurz vor der Tat getätigten Äußerungen, wie man die bevorstehende Bundestagswahl beeinflussen könne, sowie seinem in diesem Zusammenhang ebenfalls geäußerten Wunsch nach einem dem nationalsozialistischem Vorbild folgenden Führerstaat. Etwaige persönliche Beweggründe und festgestellte Problemfelder in der Persönlichkeit von Gundolf Köhler haben eine solche vorherrschende politische Motivation nicht in Frage gestellt.
Im Einzelnen:
1. Die Bundesanwaltschaft und das Bayerische Landeskriminalamt sind allen Hinweisen und Ansatzpunkten zur Aufklärung der Hintergründe des Attentats, insbesondere auch den Anregungen von Seiten der am Verfahren beteiligten Opferanwälte, umfassend nachgegangen.
a) Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme des Verfahrens am 5. Dezember 2014 durch das mit den Ermittlungen beauftragte Bayerische Landeskriminalamt – Soko „26. September“ 770 Spuren und 1.081 Unterspuren bearbeitet und mehr als 1.000 Vernehmungen durchgeführt. Infolge von Anfragen an alle Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, die Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), das Bundeskriminalamt, alle Landeskriminalämter und verschiedene staatliche Archive wurden Aktenbestände im Umfang von mehr als 300.000 Seiten gesichtet und ausgewertet. In die Ermittlungen einbezogen wurden auch die aus 888 Einzelspuren (Altspuren) bestehenden Ermittlungsergebnisse der Soko „Theresienwiese“ des Bayerischen Landeskriminalamts, die unmittelbar nach dem Anschlag die Ermittlungen übernommen hatte. Diese Spuren wurden insgesamt einer nochmaligen Bewertung unterzogen und auf Ansätze für Nachermittlungen überprüft. Diese wurden erforderlichenfalls veranlasst.
b) Mit Hilfe von insgesamt 2.600 Lichtbildern des Tatorts, die Rettungskräfte oder Pressevertreter im Jahr 1980 gefertigt hatten, wurde der Tatort rekonstruiert. Unter zusätzlicher Verwendung umfangreichen zeitgenössischen Kartenmaterials und eines aktuellen Laserscans wurde eine aufwändige 3D-Rekonstruktion zur virtuellen Tatortbegehung erstellt. Außerdem wurden Tatortbilder, soweit sie bislang unbe¬kannte Personen zeigten, sowohl manuell als auch computergestützt ausgewertet. Zeugen, die sich zur Tatzeit am Haupteingang befanden, wurden in ihren Vernehmungen gebeten, ein Lichtbild von sich aus dem Jahr 1980 zu den Ermittlungsakten zu reichen. Dadurch konnten zahlreiche bislang unbekannte Personen auf den Lichtbildern vom Tatort identifiziert werden. Am 17. Mai 2017 wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags auf dem Oktoberfest in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY … ungelöst“ noch einmal vorgestellt. Daraufhin gingen 58 Hinweise ein, die als Spuren erfasst und ausgewertet wurden. Zudem wurde eine 29-seitige Analyse des Attentats durch das Polizeipräsidium München, Operative Fallanalyse Bayern (OFA), erstellt.
c) Das unmittelbar nach dem Oktoberfestattentat eingeleitete Ermittlungsverfahren war ursprünglich am 23. November 1982 nach zweijähriger Ermittlungsarbeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damals hatte der Anfangsverdacht bestanden, an dem Attentat seien neben dem bei der Begehung der Tat verstorbenen Gundolf Köhler weitere Personen beteiligt gewesen. Diese Verdachtsmomente ließen sich allerdings nicht hinreichend erhärten. Bereits im Zuge der damaligen Ermittlungen waren über 850 Spuren verfolgt, mehr als 1.700 Zeugen vernommen und darüber hinaus über 100 Sachverständigengutachten erstellt worden. Nach der Einstellung am 23. November 1982 hatte die Bundesanwaltschaft wiederholt die förmliche Wiederaufnahme der Ermittlungen geprüft. Im Zuge dessen war sie zahlreichen neuen Hinweisen nachgegangen, aus denen sich anders als nach der Aussage der Ende 2014 bekannt gewordenen Zeugin jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung noch lebender Personen an dem Anschlag ergaben.
2. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat Gundolf Köhler am Abend des 26. September 1980 gegen 22:20 Uhr eine Bombe in einem Abfallkorb im westlichen Bereich des Haupteingangs zur Festwiese abgelegt und zur Explosion gebracht. Hierdurch wurden zwölf Besucherinnen und Besucher des Oktoberfests getötet und 221 Personen zum Teil schwer verletzt. Es haben sich keine konkreten weiterverfolgbaren Hinweise darauf ergeben, dass sich etwaige Tatbeteiligte am Tattag mit Gundolf Köhler getroffen haben oder in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Anschlagsgeschehen anwesend gewesen sein könnten.
a) Soweit Zeugen geschildert haben, den Attentäter und etwaige Begleiter am Eingangsbereich zur Festwiese oder im Bereich der sogenannten Brausebadinsel gesehen zu haben, war unabhängig von der Frage, inwieweit die Wahrnehmungen der Zeugen verlässlich waren, ein unmittelbarer Bezug zum Anschlag nicht tragfähig herzustellen. Die Angaben der Zeugen betrafen Sachverhalte, die zeitlich oder situativ einen solchen Tatzusammenhang nicht belegen. Der dennoch unternommene Versuch, die von den Zeugen beschriebenen vermeintlichen Kontaktpersonen zu identifizieren, blieb erfolglos.
b) Die Rekonstruktion von Tagesablauf und Aufenthaltsorten des späteren Attentäters Gundolf Köhler am Tattag hat keinen Hinweis auf potentielle Tatbeteiligte erbracht. Aufgrund einer Tankquittung und aufgrund von Zeugenaussagen konnte festgestellt werden, dass Gundolf Köhler nicht vor Mittag des 26. September 1980 nach München aufgebrochen ist. Unter Zugrundlegung dieser Erkenntnisse sowie der Weg-Zeit-Berechnungen ist die früheste denkbare Ankunftszeit am Ortseingang München etwa 16 Uhr gewesen. Sichere Erkenntnisse, wo und gegebenenfalls mit wem Gundolf Köhler die Zeit danach verbracht und wann er sein Fahrzeug am späteren Sicherstellungsort abgestellt hat, konnten nicht gewonnen werden. Keine Anhaltspunkte liegen dahingehend vor, dass er auf seiner Fahrt vom Wohnort Donaueschingen nach München Mitfahrer gehabt hätte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf zwei seiner engen Freunde. Ihnen hatte er Mitte September 1980 von Überlegungen berichtet, zum Zwecke der Beeinflussung der bevorstehenden Bundestagswahl, gegebenenfalls auf dem Oktoberfest, einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Die Ermittlungen haben insoweit auch ergeben, dass diese beiden Personen nicht ernstlich mit der Begehung eines Anschlags durch Gundolf Köhler gerechnet hatten.
c) Der Umstand, dass nach dem Attentat in der Nähe des Tatorts eine abgerissene Hand aufgefunden wurde, lässt keinen tragfähigen Schluss auf etwaige Tatbeteiligte zu. Bereits bei den ursprünglichen Ermittlungen wurde auf Grundlage einer daktyloskopischen Untersuchung davon ausgegangen, dass es sich bei der Hand um ein Körperteil von Gundolf Köhler gehandelt hat, an dessen Leiche beide Hände fehlten. Von dieser Zuordnung ist weiterhin auszugehen, auch wenn der Verbleib der sichergestellten Hand nicht mit letzter Gewissheit geklärt werden konnte. Zudem existieren keine Hinweise auf andere Personen, denen bei der Detonation Arme oder Hände abgetrennt worden sind. Die Angaben einer Zeugin zu einem angeblich damals im Klinikum Hannover behandelten jungen Mann mit abgerissener Hand haben sich nach Überprüfung als nicht ausreichend zuverlässig erwiesen. Bereits der Aufenthalt eines Patienten mit dem beschriebenen Verletzungsbild im Krankenhaus war nicht festzustellen. Die zeitliche Einordnung der Wahrnehmung war ebenfalls nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen belastbar zu begründen.
d) Die zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens führende Aussage einer Zeugin erlaubt keine tragfähigen Schlüsse auf etwaige Mittäter oder Mitwisser. Sie will, noch bevor in den Medien über Gundolf Köhler als den mutmaßlichen Attentäter berichtet worden sei, ein Flugblatt gesehen haben, das einen Nachruf auf ihn enthalten habe. Diese Angaben haben sich allerdings in entscheidenden Punkten, insbesondere zur zeitlichen Einordnung des Geschehens, nicht bestätigt.
3. Einer der Schwerpunkte der wiederaufgenommenen Ermittlungen waren etwaige Verbindungen Gundolf Köhlers zu rechtsgerichteten oder rechtsextremistischen Vereinigungen sowie die Frage, ob sich aus diesen Verbindungen Anhaltspunkte für die Beteiligung von Mitgliedern oder Sympathisanten dieser Gruppierungen am Anschlag vom 26. September 1980 ergeben könnten.
a) Im Vordergrund standen dabei die bereits durch die früheren Ermittlungen festgestellten Kontakte zur WSG. Insoweit hat sich zwar bestätigt, dass sich Gundolf Köhler erstmals im Jahr 1975 schriftlich an Karl Heinz Hoffmann gewandt hatte und er in der Folgezeit wahrscheinlich im Jahr 1976 zumindest an einer „Wehrsportübung“ teilgenommen hatte. Eine darüber hinaus gehende Einbindung in Strukturen oder bis zum Anschlag fortbestehende Kontakte ließen sich indessen nicht belegen. Ebenfalls nicht feststellbar war ein über die zeitliche Koinzidenz hinausgehender Bezug eines am 27. September 1980 an einem deutsch-österreichischen Grenzübergang festgestellten Fahrzeugkonvois der WSG zum Oktoberfestattentat. Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen nicht der Flucht von Tatbeteiligten, sondern dem Transport von ausrangierten Militärfahrzeugen in den Libanon dienen sollte.
b) Im Zusammenhang mit der im Libanon bestehenden Nachfolgeorganisation der WSG, der sogenannten WSG Ausland, wurde geprüft, ob die Vorsprache von mehreren ihrer Angehörigen bei der Deutschen Botschaft in Beirut zwei Tage vor der Tat der Verschaffung eines Alibis hätte dienen können. Belastbare Hinweise darauf haben sich indessen nicht finden lassen. Ebenfalls in Verbindung mit der WSG Ausland wurde die Selbstbezichtigung eines WSG Ausland-Mitglieds an einer Hotelbar in Damaskus einer erneuten Überprüfung unterzogen. Insoweit konnte zwar ein solches Gespräch mit einem Zeugen jedenfalls im Kern verifiziert werden; indessen muss davon ausgegangen werden, dass die nach erheblichem Alkoholgenuss erfolgten Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen. Der Äußernde selbst war zur Tatzeit nachweislich nicht in München und seine Angaben waren im Wesentlichen ohne nachprüfbare Einzelheiten geblieben. Gleiches gilt für das angebliche Geständnis eines Angehörigen der WSG, der unmittelbar vor seinem Selbstmord im Jahr 1982 angegeben hatte, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Auch insoweit waren der Bezichtigung keine Einzelheiten zur angeblichen Tatbeteiligung zu entnehmen. Zudem hatte er sich am 26. September 1980 nachweislich nicht in Bayern aufgehalten.
c) Mit Blick auf mögliche Tatbeteiligte aus dem Umfeld rechtsgerichteter oder rechtsextremistischer Gruppierungen wurden die Bezüge Gundolf Köhlers zum Hochschulring Tübinger und Reutlinger Studenten e.V. sowie Verbindungen zur Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Jugendorganisation Junge Nationaldemokraten, zur Wiking-Jugend, zur Aktionsfront Nationaler Sozialisten und zur Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit, geprüft. Zureichende Anhaltspunkte für Mittäter, Gehilfen oder Anstifter aus diesem Kreis haben sich nicht ergeben. Dies gilt auch mit Blick auf einen Rechtsextremisten, der im Dezember 1980 in Erlangen ein jüdisches Verlegerpaar ermordet hat und zeitweilig dem Hochschulring Tübinger und Reutlinger Studenten e.V. angehört haben soll. Insoweit hat sich eine Bekanntschaft zu Gundolf Köhler nicht feststellen lassen.
4. Umfangreiche Ermittlungen erfolgten zum Komplex der sogenannten Stay-Behind-Organisationen westlicher Nachrichtendienste. Diese Organisationen hatten in der Bundesrepublik Deutschland Depots während der Zeit des „Kalten Krieges“ angelegt, um im Falle eines Angriffs durch Truppen des Warschauer Pakts auf darin versteckte Waffen und bereitgehaltenen Sprengstoff zurückgreifen zu können. In diesem Zusammenhang wurden das Anlegen von Depots im Raum Lüneburg/Uelzen durch einen Rechtsextremisten, etwaige Bezüge zu dem Anschlag in Bologna am 26. Oktober 1980 sowie die Behauptungen eines Historikers zur Verantwortlichkeit konkreter Personen untersucht. Zureichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger Mittäter, Anstifter oder Gehilfen am Oktoberfestanschlag haben sich daraus nicht ableiten lassen.
5. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass Gundolf Köhler bei der Beschaffung oder bei der Herstellung des Sprengsatzes auf die strafrechtlich relevante Hilfe anderer zurückgegriffen hätte. Zwar konnte die Herkunft einzelner Komponenten der Bombe nicht zurückverfolgt werden. Es ist jedoch gesichert, dass sich der Attentäter schon seit Jugendzeiten für Waffen und Sprengstoffe interessierte sowie über die zur Herstellung einer Bombe notwendigen Fähigkeiten und Werkzeuge verfügte. Zudem war er in der Lage, sich die einzelnen Komponenten für die verwendete Sprengvorrichtung selbst und ohne die Mitwirkung anderer Personen zu beschaffen.
6. Gegenstand der Ermittlungen war außerdem die Frage, inwieweit der seinerzeitige Abteilungsleiter Staatsschutz im Bayerischen Staatsministerium des Innern durch die Weitergabe von Informationen etwaige Mittäter gewarnt haben könnte. Insoweit wurden umfangreiche Akten aus einem Strafverfahren und zwei Untersuchungsausschüssen des Bayerischen Landtages ausgewertet. Eine Vereitelung des Erfolgs von Ermittlungsmaßnahmen konnte nicht festgestellt werden.
Als Ergebnis einer Gesamtschau aller durch die Soko „Theresienwiese“ bereits erhobenen Erkenntnisse und der durch die Soko „26. September“ neu gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Beteiligung weiterer Personen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Anschlags durch Gundolf Köhler gibt. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass Fragen offengeblieben sind sowie einzelne Sachverhalte nicht vollständig festzustellen oder zu bewerten waren. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze sind derzeit nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungen einzustellen waren.