Der Generalbundesanwalt

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Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Ausgabejahr 2020
Datum 13.02.2020

Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (12. Februar 2020) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen

den deutschen Staatsangehörigen Alexander S.

erwirkt. Der Beschuldigte war am 11. Februar 2020 in Augsburg durch Beamte des Zollkriminalamtes vorläufig festgenommen worden. Gegen ihn besteht der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in sieben Fällen, wobei er jeweils gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1a der Russlandembargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (veröffentlicht im ABl. der EU L229/1 am 31. Juli 2014). Zudem wurden am 11. Februar 2020 auf Grundlage von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnung des Beschuldigten in Augsburg sowie insgesamt zwölf Räumlichkeiten von Unternehmen sowie nicht tatverdächtiger Personen in Bayern, Berlin und Sachsen durchsucht.

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Alexander S. ist Geschäftsführer eines in Süddeutschland ansässigen Unternehmens. In diesem Zusammenhang lieferte er Werkzeugmaschinen an militärische Endempfänger in Russland. Um diesen Umstand zu verschleiern und die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, führte der Beschuldigte seine Geschäfte über wechselnde Scheinempfänger durch. Zudem wurden die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen durch unzutreffende Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck der Maschinen erschlichen. Auf diese Art und Weise erfolgten im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2018 sieben Ausfuhren mit einem Auftragsvolumen in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro.

Sämtliche gelieferten Maschinen waren objektiv für eine Verwendung im militärischen Bereich geeignet und als sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck von der Liste in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr derart gelisteter Waren ist nach den Vorschriften der Russlandembargoverordnung verboten, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Der Beschuldigte wurde gestern (12. Februar 2020) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

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