Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigungen „Ahrar aI-Tabka" und „Ahrar al-Sham“
Ausgabejahr 2020
Datum 18.08.2020
Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigungen „Ahrar aI-Tabka" und „Ahrar al-Sham“
Die Bundesanwaltschaft hat heute (18. August 2020) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2020
den syrischen Staatsangehörigen Khaled A.
in Potsdam von Beamten des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes Brandenburg festnehmen lassen. Zudem wurde dort die Wohnung des Beschuldigten durchsucht.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in der Zeit von Januar 2013 bis August 2013 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al-Tabka“ beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Im Zusammenhang hiermit wird ihm zudem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a), b) KrWaffG) und ein Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 VStGB) zur Last gelegt. Darüber hinaus besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich in der Zeit von August 2013 bis Oktober 2013 in Syrien an einer weiteren terroristischen Vereinigung im Ausland („Ahrar al-Sham“) als Mitglied beteiligt hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Khaled A. schloss sich spätestens Ende Januar 2013 in Syrien der „Ahrar al-Tabka“ an, um auf Seiten der Rebellen an dem dortigen Bürgerkrieg teilzunehmen. Ziel der Gruppe und des Beschuldigten war es, die politische Ordnung in seinem Heimatland mit Waffengewalt zu verändern und in stärkerem Maße an religiösen Maximen im Sinne einer islamisch geprägten Ordnung auszurichten. Neben dem Regime des syrischen Machthabers Bashar Al-Assad wurden deshalb zugleich „Ungläubige und Abtrünnige“ bekämpft. Die Gruppierung zählte in der Folge zu dem Militärbündnis der sog. „Euphrat-Bataillone“, zu welchen unter anderem auch die Terrororganisation „Jabhat al-Nusra“ gehörte.
Der Beschuldigte nahm an den Kampfhandlungen der „Ahrar aI-Tabka" in der Stadt Tabka und deren Umgebung teil und war hierfür mit einem Maschinengewehr bewaffnet. Nach der Einnahme der Stadt Tabka beschaffte er Wohnraum für Kämpfer der Organisation, nachdem die rechtmäßigen Eigentümer vertrieben worden waren, und dokumentierte als Medienvertreter Geschehnisse für die Vereinigung.
Als sich die „Ahrar al-Tabka“ im August 2013 der terroristischen Vereinigung „Ahrar al-Sham“ anschloss, billigte der Beschuldigte dies und unterstellte sich fortan der neuen Befehlsstruktur. Dem folgend übte der Beschuldigte bis zumindest Oktober 2013 seine Tätigkeit als Medienvertreter weiter aus und übernahm zudem Aufgaben bei der Bewachung des bei der Stadt Tabka gelegenen Staudamms.
Khaled A. wird im Laufe des heutigen Tages (18. August 2020) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.