Anklage wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Ausgabejahr 2020
Datum 20.10.2020
Anklage wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Oktober 2020 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen
den deutschen Staatsangehörigen Alexander S. und
den deutschen Staatsangehörigen Alexander O.
erhoben.
Dem Angeschuldigten Alexander S. werden Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt. Insgesamt handelt es sich um sieben Fälle, in denen er jeweils gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (veröffentlicht im ABl. der EU L229/1 am 31. Juli 2014) und Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EU) 269/2014 vom 17. März 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 826/2014 vom 30. Juli 2014, Anhang 4 Position 1 (veröffentlicht im ABl. der EU L226 am 30. Juli 2014), §§ 52, 53 StGB).
Der Angeschuldigte Alexander O. soll dem Angeschuldigten Alexander S. zu dessen Taten Hilfe geleistet haben (Beihilfe zu Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz) oder sich zumindest Gegenstände verschafft haben, die aus den mutmaßlichen Taten des Alexander S. herrühren sollen (Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, 1. Alt., § 52 StGB).
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Alexander S. hat als alleiniger Geschäftsführer eines in Süddeutschland ansässigen Unternehmens im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2018 Werkzeugmaschinen zum Gesamtpreis von insgesamt rund 8 Millionen Euro an einen staatlichen Rüstungskonzern, der Raketensysteme für die russische Armee herstellt, verkauft und in sieben Lieferungen in die Russische Föderation ausgeführt. Die Russlandembargo-VO (EU) Nr. 269/2014 verbietet die Zurverfügungstellung jeglicher wirtschaftlichen Ressourcen an diesen Konzern.
Zur Täuschung der deutschen Exportkontrollbehörden wurden Scheinempfänger vorgegeben. Der Angeschuldigte stellte Ausfuhrgenehmigungsanträge, in welchen er unter Vorlage inhaltlich falscher Endverwendungszeugnisse der angeblichen Endempfänger einen zivilen Endverwendungszweck der Güter vorgespiegelt hatte.
Die ausgeführten Maschinen sind als sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck von der Liste in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst. Seit Juli 2014 sind sowohl der Verkauf als auch die Ausfuhr derart gelisteter Güter in die Russische Föderation nach der EmbargoVO (EU) Nr. 833/2014 verboten, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Alexander O. hat Alexander S. bei den durch ihn veranlassten Ausfuhren beratend unterstützt und diese gefördert. So pflegte Alexander O. die Kontakte zu den Empfängern der oben genannten Lieferungen und war auch bei Treffen anwesend, bei denen die konkrete Abwicklung der Geschäfte besprochen wurde. Zudem förderte Alexander O. die Ausfuhren durch seine Anwesenheit vor Ort.
Für seine Tätigkeiten erhielt Alexander O. Provisionszahlungen, die vereinbarungsgemäß an ein von ihm kontrolliertes Unternehmen gezahlt wurden. Aus dessen Vermögen entnahm sich Alexander O. im Zeitraum von 2016 bis 2018 insgesamt rund 270 Tausend Euro.
Der Angeschuldigte Alexander S. wurde am 11. Februar 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 3 vom 13. Februar 2020).
Der Angeschuldigte Alexander O. befindet sich auf freiem Fuß. Der gegen ihn bestehende Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt (vgl. Pressemitteilung Nr. 20 vom 4. Juni 2020).