Festnahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Ausgabejahr 2021
Datum 07.10.2021
Festnahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Die Bundesanwaltschaft hat heute (7. Oktober 2021) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 4. Juni 2020, 14. Juli 2021 und 22. Juli 2021
die deutsche Staatsangehörige Solale M.
die deutsche Staatsangehörige Romiena S. und
die deutsche Staatsangehörige Verena M.
bei ihrer Einreise am Flughafen Frankfurt am Main festnehmen lassen.
Die Beschuldigten sind der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), der Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) dringend verdächtig.
Der Beschuldigten Romiena S. wird darüber hinaus die Unterstützung und Anwerbung von Mitgliedern für eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 StGB), die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2a. F. i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2a. F. StGB) sowie Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 StGB) zur Last gelegt.
Der Beschuldigten Verena M. wird zudem der Besitz einer Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KrWaffKontrG) vorgeworfen.
In den Haftbefehlen werden den Beschuldigten im Wesentlichen folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
- Solale M. reiste im Juli 2014 mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach Syrien und schloss sich dort der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ an. Der umgangsberechtigte Vater eines der Kinder war mit der Mitnahme des Kindes nicht einverstanden. In Syrien erzog die Beschuldigte ihre Kinder im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS und setzte sie der Willkürherrschaft, ideologischen Indoktrination und Kampfhandlungen aus. Zudem führte die Beschuldigte den Haushalt für ihren Ehemann, der sich als Kämpfer ebenfalls dem IS angeschlossen hatte.
- Romiena S. reiste im Dezember 2014 mit ihrer minderjährigen Tochter gegen den Willen des Kindesvaters nach Syrien. Zuvor hatte sie zwei Personen aufgefordert, sich dorthin zu begeben und dem IS anzuschließen. Eine dieser Personen folgte der Aufforderung; für die 16-Jährige organisierte die Beschuldigte die Ausreise und begleitete sie auf ihrem Weg nach Syrien. In Syrien schloss sich die Beschuldigte dem IS an und heiratete nacheinander mindestens sechs IS-Mitglieder nach islamischem Ritus. Sie kümmerte sich um den Haushalt und erzog ihre Tochter im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. Dabei zeigte sie ihrer Tochter auch Hinrichtungsvideos. Weiter veröffentlichte Romiena S. über Twitter Kurznachrichten, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen am 15. Juli 2016 in Nizza und am 19. Juli 2016 in Würzburg zum Ausdruck brachte. Wahrscheinlich Ende 2016 überwachte die Beschuldigte in Raqqa eine vom IS versklavte Jesidin und wies diese an, Haushaltstätigkeiten zu verrichten und das muslimische Gebet zu sprechen.
- Verena M. reiste im Juli 2015 mit ihrem minderjährigen Sohn gegen den Willen des Kindesvaters in den Irak, um sich dem IS anzuschließen. Dort kümmerte sie sich um den Haushalt und erzog ihren Sohn im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. Im November 2016 begab sich Verena M. mit ihrem Sohn in das Herrschaftsgebiet des IS nach Syrien. Zudem verfügte die Beschuldigte während ihrer Zeit beim IS über ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow.
Solale M. verließ Ende 2017 mit ihren Kindern das Herrschaftsgebiet des IS und befand sich seitdem in einem kurdischen Lager in Syrien. Romiena S. und Verena M. hielten sich seit Anfang 2019 mit ihren Kindern in einem kurdischen Lager auf.
Die Beschuldigten werden heute (7. Oktober 2021) dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.