Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Ausgabejahr 2021
Datum 14.09.2021
Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Die Bundesanwaltschaft hat heute (14. September 2021) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2021 den
deutsch iranischen Staatsangehörigen Alexander J.
durch Beamte des Zollkriminalamtes im Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein) festnehmen lassen. Dort wurden auch die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten durchsucht. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wurden zudem bei zwei weiteren tatverdächtigen Personen Durchsuchungsanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vollzogen. Diese beiden Mitbeschuldigten befinden sich auf freiem Fuß. Insgesamt hat die Bundesanwaltschaft elf Objekte in Schleswig-Holstein, Hamburg und Nordrhein-Westfalen durchsuchen lassen.
Der Beschuldigte Alexander J. ist gewerbsmäßiger Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz in drei Fällen dringend verdächtig. In zwei Fällen soll er Waren entgegen eines Bereitstellungsverbots in den Iran ausgeführt haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 vom 18. Oktober 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 274/1.), wobei er in einem Fall davon zugleich gegen den Ausfuhrgenehmigungsvorbehalt verstoßen haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 3a Abs. 1a der vorgenannten Verordnung). Im dritten Fall soll er Waren ungenehmigt in den Iran ausgeführt haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 3a Abs. 1a der vorgenannten Verordnung).
Das Auftragsvolumen der vorgeworfenen Taten umfasst einen Wert von etwa 1,1 Millionen Euro. In dieser Höhe wurde ein Vermögensarrest erwirkt.
In dem Haftbefehl wird ihm im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Alexander J. ist Inhaber einer an seiner Wohnanschrift im Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein) ansässigen Firma. Er stand in Geschäftsbeziehungen mit einem iranischen Staatsangehörigen, dessen im Iran ansässige Unternehmen in der EU Embargo Verordnung gelistet und mit einem umfassenden Bereitstellungsverbot belegt sind. Die vorgenannten iranischen Unternehmen fungierten dabei als Zwischenhändler für Laborausrüstung, die für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm eingesetzt werden sollte.
Vor diesem Hintergrund erhielt der iranische Staatsangehörige im August 2018 den Auftrag zur Beschaffung von Laborausrüstung. Durch Zwischenhändler wurde der Beschuldigte mit der Beschaffung dieser Gerätschaften beauftragt. Der Auftrag umfasste zunächst 23 Positionen, für die der Beschuldigte rund 990 Tausend Euro als Kaufpreis veranschlagte und auf den er bereits im März 2019 eine Abschlagszahlung in Höhe von rund 680 Tausend Euro erhalten hat. Da bei der Beschaffung von zwei bestellten Spektrometern Schwierigkeiten auftraten, stellte der Beschuldigte Alexander J. den Auftrag insoweit zurück und führte zunächst nur die übrigen bestellten Waren im Wert von rund 545 Tausend Euro in den Iran aus.
Um den Auftrag vollständig erfüllen zu können, bat er im Oktober 2019 den Geschäftsführer einer ebenfalls im Kreis Segeberg ansässigen Gesellschaft, die beiden zu einem Kaufpreis in Höhe von 388 Tausend Euro bestellten Spektrometer zu beschaffen. Dieser kam der Bitte des Beschuldigten Alexander J. nach, der sodann die beiden Spektrometer-Systeme am 30. Juni 2020 aus der EU ausführte, ohne eine Genehmigung beantragt oder erteilt bekommen zu haben. Die ausgeführten Waren sind von der Liste in Anhang II der Iran Embargo Verordnung (Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/1861) erfasst, weshalb der Verkauf und die Ausfuhr entsprechender Güter der vorherigen Genehmigung bedurft hätten.
Zudem hatte der Beschuldigte Alexander J. bereits im Mai 2019 durch einen weiteren Auftraggeber aus dem Iran eine Bestellung über zwei ebenfalls gelistete Spektrometer zu einem Kaufpreis von rund 166 Tausend Euro erhalten. Diese führte der Beschuldigte wiederum ohne die erforderliche Genehmigung im Januar 2020 aus.
Der Beschuldigte wird im Laufe des morgigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.