Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Ausgabejahr 2021
Datum 18.05.2021
Festnahme wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Die Bundesanwaltschaft hat heute (18. Mai 2021) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2021 den
deutschen Staatsangehörigen Alexander S.
durch Beamte des Zollkriminalamtes in Leipzig festnehmen lassen. Dort wurden auch die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten durchsucht. Zudem wurden ebenfalls in Leipzig sowie in Berlin Räumlichkeiten von nicht tatverdächtigen Personen Durchsuchungsanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vollzogen.
Der Beschuldigte ist gewerbsmäßiger Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz dringend verdächtig. In zwei Fällen soll er Waren ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach Russland ausgeführt haben (§ 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 428/2009). In den beiden anderen Fällen wird ihm vorgeworfen, gegen ein Verkaufsverbot verstoßen und dabei gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt zu haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Artikel 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
In dem Haftbefehl wird ihm im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Alexander S. ist Geschäftsführer einer in Sachsen ansässigen Handelsgesellschaft und stand in Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen in Russland, dessen Beschaffungsaktivitäten von einem russischen Geheimdienst gesteuert werden. Dieses Unternehmen fungierte als Zwischenhändler, indem es insbesondere hochwertige Werkzeugmaschinen ankaufte und diese an Rüstungsunternehmen in Russland liefern ließ.
Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im Juni 2019 zwei Maschinen und im Juli 2019 einen weiteren Apparat nach Russland aus, ohne dass hierfür eine entsprechende Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorlag. Um die tatsächliche Bestimmung dieser unter die als sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck von der Liste in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) erfassten Maschinen zu verschleiern, gab der Beschuldigte in den Ausfuhrdokumenten zum Schein unverfängliche Empfänger und Endverwender an.
Zudem hatte der Beschuldigte im Namen seines Unternehmens im 4. Quartal 2018 zwei Kaufverträge mit dem Zwischenhändler abgeschlossen. Die hiervon erfassten Waren sollten wiederum an einen sogenannten militärischen Endverwender im Bereich des russischen Trägertechnologieprogramms geliefert werden. Ob die ebenfalls unter die sog. Dual-Use-Verordnung fallenden Güter tatsächlich ausgeführt worden sind, konnte im Rahmen der Ermittlungen bislang nicht geklärt werden. Jedenfalls sind seit Juli 2014 sowohl der Verkauf als auch die Ausfuhr derart gelisteter Güter in die Russische Föderation nach der EmbargoVO (EU) Nr. 833/2014 verboten, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.