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Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erhoben

Ausgabejahr 2022
Datum 28.01.2022

Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Dezember 2021 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen

die deutsche Staatsangehörige Romiena S.

erhoben.

Die Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hinreichend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zudem wird ihr die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und die Anwerbung von Mitgliedern für eine solche (§ 129a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB), die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB), die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) sowie die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 a. F. i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB) vorgeworfen.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Romiena S. fasste spätestens im Sommer 2014 den Entschluss, nach Syrien auszureisen und sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ anzuschließen. In Vorbereitung dieses Vorhabens forderte sie unabhängig voneinander zwei Frauen auf, gemeinsam mit ihr nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschließen. Nachdem sie eine 16-Jährige von ihrem Plan überzeugt hatte, übernahm die Angeschuldigte die Organisation der gemeinsamen Ausreise. Anfang Dezember 2014 reisten die beiden Frauen über die Türkei nach Syrien, wobei die Angeschuldigte ihre damals vier Jahre alte Tochter gegen den Willen des Kindsvaters mitnahm.

In Syrien schlossen sich die Angeschuldigte sowie die 16-jährige Mitreisende dem IS an. Die Angeschuldigte heiratete nacheinander mehrere IS-Mitglieder nach islamischem Ritus. Ihnen ermöglichte sie, vor allem an Kampfhandlungen teilzunehmen, indem sie sich um den Haushalt kümmerte. Zudem erzog sie ihre Tochter sowie die in Syrien geborenen zwei Söhne im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. So nahm sie ihre damals sechsjährige Tochter mit zu der Steinigung einer Frau und zeigte ihrer Tochter auch Hinrichtungsvideos. Darüber hinaus beteiligte sich die Angeschuldigte an der Versklavung der jesidischen Bevölkerung, indem sie in Raqqa im Haushalt eines Sklavenhändlers im Laufe des Jahres 2016 für einige Tage eine vom IS versklavte Jesidin wirtschaftlich ausbeutete. Die Angeschuldigte wies die Jesidin an, Haushaltstätigkeiten zu verrichten und überwachte die Frau bei einem Gang in die Stadt eigenständig. Romiena S. zeigte ihre ideologische Gesinnung offensiv nach außen, indem sie über Twitter Kurznachrichten veröffentlichte, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen des IS am 14. Juli 2016 in Nizza und am 18. Juli 2016 in Würzburg zum Ausdruck brachte.

Romiena S. war seit ihrer Gefangennahme in Syrien Anfang des Jahres 2019 mit ihren Kindern in zwei kurdischen Lagern untergebracht. Sie wurde am 7. Oktober 2021 bei ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 47 und 48 vom 7. Oktober 2021).

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