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Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ erhoben

Ausgabejahr 2023
Datum 30.08.2023

Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ erhoben

Die Bundesanwaltschaft hat am 14. August 2023 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen

den türkischen Staatsangehörigen Kenan A.

erhoben.

Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich zwischen September 2018 und Juni 2020 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Kenan A. war seit September 2018 als hauptamtlicher Kader der PKK tätig und nahm die typischen Leitungsaufgaben eines „Gebietsverantwortlichen“ und „Regionsverantwortlichen“ wahr. Dies umfasste insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der Vereinigung, zunächst in dem PKK-Gebiet „Hamburg“ und in der aus den Gebieten „Hamburg“, „Bremen“ und „Kiel“ bestehenden PKK-Region „Hamburg“, anschließend in dem PKK-Gebiet „Köln“ und der aus den Gebieten „Köln“, „Bonn“, „Düsseldorf“, „Duisburg“ und „Essen“ bestehenden PKK-Region „Nordrhein“. Der Angeschuldigte erteilte den ihm unterstellten „Gebietsverantwortlichen“, Kadern und Aktivisten Anweisungen und kontrollierte deren Ausführung. Er wirkte bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mit. Zudem beaufsichtigte Kenan A. die Sammlung von „Spendengeldern“ in der Region „Nordrhein“. Er war seinerseits gegenüber der sogenannten Europaführung der Vereinigung berichtspflichtig und musste deren Anweisungen befolgen.

Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 3. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Zuvor war er am 15. März 2023 in Zypern festgenommen und am 2. Juni 2023 zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland überstellt worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 6. Juni 2023).

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