Übernahme der Ermittlungen wegen des Verdachts des versuchten Mordes
Ausgabejahr 2023
Datum 22.03.2023
Übernahme der Ermittlungen wegen des Verdachts des versuchten Mordes
Die Bundesanwaltschaft hat heute (22. März 2023) die Ermittlungen gegen
den deutschen Staatsangehörigen Markus L.
wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) GVG).
Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht des mehrfachen versuchten Mordes (§ 211 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) sowie der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zur Last:
Markus L. lehnt die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Am frühen Morgen des heutigen Tages begab sich ein Team von Polizeispezialkräften zur Wohnung des Beschuldigten in Reutlingen, um einen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs zu vollstrecken. Der Beschluss betrifft das von der Bundesanwaltschaft gegen Maximilian E. und andere Personen geführte Verfahren (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 66 vom 7. Dezember 2022). Bei Markus L. sollte in diesem Zusammenhang als Zeuge durchsucht werden. Beim Eintritt in die Wohnung des Beschuldigten gaben sich die Einsatzkräfte durch mehrfaches lautes Rufen als Polizisten zu erkennen. Sie trafen Markus L. schließlich im Wohnzimmer an, wo er bereits eine großkalibrige Schusswaffe auf die Beamten gerichtet hatte. Der wiederholten Aufforderung, die Waffe wegzulegen, folgte er nicht. Es kam zu einem Schusswechsel zwischen den Einsatzkräften und dem Beschuldigten. Dabei wurde ein Polizeibeamter von einem Schuss des Beschuldigten in den Arm getroffen.
Nachdem er sich ergeben hatte, wurde Markus L. vorläufig festgenommen. Die Bundesanwaltschaft hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl beantragt. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt werden, der über den Erlass des Haftbefehls und den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.