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Festnahme eines Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liwa Jund al Rahman“

Ausgabejahr 2024
Datum 11.04.2024

Festnahme eines Mitglieds der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liwa Jund al Rahman“

Die Bundesanwaltschaft hat gestern (10. April 2024) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2024

den syrischen Staatsangehörigen Sohail A.

in Dortmund von Beamten des mit den Ermittlungen beauftragten Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Zudem wurden dort die Räumlichkeiten des Beschuldigten durchsucht.

Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Liwa Jund al Rahman“ und „Islamischer Staat“ (IS) dringend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Zudem wird ihm die Begehung von Kriegsverbrechen in Form der Vertreibung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB) vorgeworfen.

In dem Haftbefehl wird den Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Bei der „Liwa Jund al Rahman“ handelte es sich um eine seit Anfang 2013 im syrischen Gouvernement Deir ez-Zor agierende, bewaffnete Rebellengruppe, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, das syrische Regime gewaltsam zu stürzen. Sie bekannte sich eingangs zur Freien Syrischen Armee, verfolgte aber eine islamistische Agenda. Bereits zum Zeitpunkt ihrer Gründung verfügte die „Liwa Jund al Rahman“ über eine niedrige dreistellige Anzahl von Kämpfern, durch den Beitritt anderer bewaffneter Gruppen wuchs die Mannstärke im Verlauf der Zeit noch erheblich an. Spätestens seit April 2013 nahm die Vereinigung im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien wiederholt an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee teil. Im Juni 2013 überfiel die „Liwa Jund al Rahman“ gemeinsam mit der Jabhat al Nusra und anderen jihadistischen Gruppierungen das Dorf Hatlah nahe Deir ez Zor. Die als „Säuberung“ bezeichnete Operation galt der dort ansässigen schiitischen Bevölkerung. Bis zu 60 schiitische Einwohner kamen zu Tode, der Rest wurde durch die gezielte Erzeugung von Todesangst zur Flucht in andere Gegenden von Syrien oder ins Ausland veranlasst. Das Resultat dieser Vertreibungsmaßnahme war die Beendigung jeglicher schiitischer Präsenz in Hatlah.

Sohail A. schloss sich spätestens im Juni 2013 der „Liwa Jund al Rahman“ als Mitglied an. Er war für die Öffentlichkeitsarbeit der Gruppierung verantwortlich und leitete deren Medienbereich. Zur Glorifizierung der „Liwa Jund al Rahman“ erstellte er insbesondere Propaganda-Videos, darunter auch von dem Vorfall in Hatlah. Nachdem der IS Anfang Juli 2014 das Gebiet um Deir ez-Zor unter Kontrolle gebracht und die „Liwa Jund al Rahman“ sich dieser Vereinigung angeschlossen hatte, gliederte sich auch der Beschuldigte in den IS ein. Beim IS nahm er ebenfalls Aufgaben im Medienbereich wahr.

Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

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