Festnahme von zwei mutmaßlichen Mitgliedern der
ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Ausgabejahr 2024
Datum 12.03.2024
Festnahme von zwei mutmaßlichen Mitgliedern der
ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Die Bundesanwaltschaft hat gestern (11. März 2024) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. und 7. März 2024 die syrischen Staatsangehörigen
Khalil A. und
Faiz Al S.
im Raum Esslingen durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg festnehmen lassen.
Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, sich mitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Khalil A. wird zudem Diebstahl mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) vorgeworfen.
In den Haftbefehlen wird ihnen im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Die Beschuldigten schlossen sich spätestens Mitte 2014 in der syrischen Provinz Deir ez-Zor der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ an. Khalil A. führte gemeinsam mit anderen IS-Kämpfern bewaffnete Patrouillen durch und warb bei der Bevölkerung für die Ideologie der Organisation. Zudem befehligte er zeitweise eine bewaffnete Einheit des IS. Unter seinem Kommando nahm die Einheit im August oder September 2014 mindestens zwei Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) fest und transportierte sie gefesselt ab. Bei einer weiteren Festnahmeaktion übergab Khalil A. einen Gefangenen an die IS-Religionspolizei (Hisba). Überdies vereinnahmte er bei dieser Gelegenheit ein fremdes Privatfahrzeug für sich.
Faiz Al S. war für die von Khalil A. befehligte Einheit tätig und in dieser Funktion an der Festnahme der zwei FSA-Mitglieder im August oder September 2014 beteiligt. Zudem gehörte er der Hisba an.
Die Beschuldigten wurden gestern (11. März 2024) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen die Haftbefehle eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.