Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“
Ausgabejahr 2024
Datum 31.10.2024
Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“
Die Bundesanwaltschaft hat am 18. Oktober 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen
den türkischen Staatsangehörigen Selahattin K.
erhoben.
Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Selahattin K. war zwischen Januar 2014 und Juli 2015 als hauptamtlicher Kader der PKK tätig und nahm die typischen Leitungsaufgaben eines „Sektorleiters“ wahr. Dies umfasste insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der Vereinigung zunächst im „Sektor Süd 1“ mit den nachgeordneten Gebieten „Darmstadt“, „Frankfurt am Main“, „Gießen“, „Mannheim“, „Nürnberg“ und „Saarbrücken“ sowie ab Juli 2014 im „Sektor Mitte“ mit den Gebieten „Bielefeld“, „Bonn“, „Dortmund“, „Düsseldorf“, „Duisburg“, „Essen“, „Köln“ und „Münster“. Der Angeschuldigte erteilte den ihm unterstellten „Gebietsverantwortlichen“, Kadern und Aktivisten Anweisungen und kontrollierte deren Ausführung. Er wirkte bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mit. Selahattin K. selbst war gegenüber der sogenannten Europaführung der Terrororganisation berichtspflichtig und musste deren Anweisungen befolgen.
Der Angeschuldigte war seit 12. Juni 2024 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls in Italien inhaftiert und von dort zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland überstellt worden. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 44 vom 19. August 2024).